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Sicherheit bei Dunkelheit:

Pferd und Reiter im Straßenverkehr                                  

         

Geltung von Verkehrsregeln

Die Grundregel des § 1 der Straßenverkehrsordnung gilt für alle und damit auch für Reiter, die sich mit ihrem Pferd im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören nicht nur Straßen, Wege und Plätze, sondern auch Grundstücke.

 

In § 28 Abs. 2 werden Reiter wie Viehtreiber usw. den Verkehrsregeln des Fahrverkehrs unterstellt: Bei der Fahrbahnbenutzung haben Reiter und die Führer von Tieren die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten (§ 2). Das Abbiegen (§ 9) ist rechtzeitig z. B. mittels Handzeichen anzuzeigen. Einordnen zur Fahrbahnmitte vor dem Abbiegen gilt nur für Reiter, nicht aber für die Tierführer, da sie Fußgänger sind und keine größeren Vorrechte in Anspruch nehmen können als zu Fuß marschierende Verbände.

Beleuchtung

Wann Beleuchtung erforderlich ist und wie diese auszusehen hat, sagt § 17 Abs. 1 StVO. Verantwortlich für ausreichende Beleuchtung ist der Tierhalter oder der von ihm Beauftragte (Stichwort Reitbeteiligung!).


Beim Führen "auch nur eines Großtieres oder von Vieh" genügt 1 Leuchte, die auf der linken Seite nach vorne und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. Aus der Fassung "auch nur eines Großtieres" ergibt sich, dass auch bei Nacht mehr als 1 Großtier oder 1 Stück Vieh von einer Person geführt werden darf.


Ein Pferd, das quer über die Fahrbahn bewegt wird, muss bei Dunkelheit nach beiden Seiten erkennbar beleuchtet sein. Reitet jemand ausnahmsweise bei Dunkelheit auf einer öffentlichen Straße, hat er für eine entsprechende Beleuchtung (zweckmäßig sind Stiefellampen, die allerdings vorschriftsmäßig sein müssen, d.h. mit rotem und weißem Licht strahlen müssen und am linken Bein des Reiters zu tragen sind) oder Absicherung durch Rückstrahler zu sorgen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und der sinngemäßen Geltung der Verkehrsregeln.

Besonders empfehlenswert (als Zusatzausstattung, aber nicht als Ersatz für eine Leuchte!) sind Gamaschen und andere Ausstattungen, die mit Reflexmaterial besetzt sind, da sie von den aus der Ferne herannahenden Fahrzeugscheinwerfern als erstes angestrahlt werden. Ebenso hat es sich als sinnvoll erwiesen, eine Warnweste aus reflektierendem Material anzulegen.

 

Für Reitabteilungen gilt die Beleuchtungspflicht des § 27 Abs. 4.

Da Pferdefuhrwerke (Kutschen) als Fahrzeuge im Sinne der StVZO eingestuft werden, gelten hier besonders strenge Beleuchtungsvorschriften, ähnlich wie bei Autos. Es müssen angebracht werden:

  • nach vorn mindestens 1 Leuchte mit weißem Licht und
  • nach hinten mindestens 1 Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn, wobei diese Leuchten jeweils möglichst weit links und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fuhrwerksumrisses entfernt befestigt werden müssen
  • rote Rückstrahler höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fuhrwerksumrisses
  • an der Längsseite mindestens 1 gelber Rückstrahler; nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich

 

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Pferdesport im Calenberger Land | info@klockemann.net